Feb
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Grund­erwerbsteuer (GrESt) ab 1.1.2016

Höhe des Steuersatzes

Geeigneter Immobilienpreisspiegel als Berechnungsmethode

Die Berechnung der Grunderwerbsteuer wird durch das Grunderwerbsteuergesetz 1987 idF BGBl 118/2015 und der Grundstückswertverordnung 2016 (GrWV 2016 idF BGBl II 442/2015) neu geregelt.

Ab dem 1.1.2016 wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert. Das kommt beispielsweise dann zur Anwendung, wenn im Familienverband „Grundstücke“ geschenkt oder vererbt werden. Diese Übertragung im Familienverband gilt immer als „unentgeltlich“ und ist daher der Grundstückswert anzusetzen.

Zum begünstigten Familienkreis zählen

  • Ehegatte
  • eingetragene Partner
  • Lebensgefährte, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht oder bestanden hat
  • Elternteil
  • Verschwägerte in gerader Linie (zB Schwiegereltern, Schwiegerkinder), Geschwister, Nichten und Neffen
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder oder Schwiegerkinder des Übergebers

Bei unentgeltlichem Erwerb gilt ein Stufentarif von

0,5% bis € 250.000,–

2,0% für die nächsten € 150.000,–

und darüber hinaus 3,5%.

Für den entgeltlichen Erwerb von Grundstücken wären hingegen 3,5% Grunderwerbsteuer von der Bemessungsgrundlage (= beispielsweise der Kaufpreis) zu bezahlen.

Auf die besonderen Bestimmungen bei einem teilentgeltlichen Erwerb bzw. einer begünstigten Betriebsübertragung wird hier nicht eingegangen. Hier wird auf die Informationsunterlage der WKÖ verwiesen. finden.

Der Grundstückswert kann ermittelt werden durch

  1. die sogenannte „Pauschalwertmethode“ oder
  2. einen geeigneten Immobilienpreisspiegel mit einem Abschlag von 28,75% oder
  3. den Nachweis des geringeren gemeinen Wertes (unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens).

1. Zur Pauschalwertmethode (§ 2 GrWV 2016):Zur Berechnung nach diesem Modell benötigen Sie den Bodenwert auf Basis der letzten Einheitswertermittlung (kann beim Finanzamt über FinanzOnline angefordert werden).

Formel für den (anteiligen) Grundstückwert:

Summe der Grundstücksfläche multipliziert mit dem dreifachen Bodenwert, multipliziert mit dem gemeindespezifischen Hochrechnungsfaktor laut Anlage zur Grundstückswertverordnung 2016.

Formel für den (anteiligen) Gebäudewert:

Summe aus der Nutzfläche multipliziert mit dem Baukostenfaktor (siehe Werte in der Verordnung) und abzüglich der Werte für die Bauweise/Nutzung/Alter (siehe Details in der Verordnung). Alternativ zur Nutzfläche, ist die um 30 % gekürzte (anteilige) Bruttogrundfläche anzusetzen.

2. Zum Immobilienpreisspiegel (§ 3 GrWV 2016):

Aktuell ist der Immobilienpreisspiegel des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder idF Ausgabe 2015 für die Verwendung heranzuziehen. Voraussichtlich ab Juni wird dann die Ausgabe 2016 zur Verwendung kommen.

Bei den Werten aus dem Immobilienpreisspiegel ist ein Abschlag von 28,75 Prozent vorzunehmen.

Ab dem Jahr 2017 sollen dann Immobiliendurchschnittspreise der Statistik Österreich (die erst erstellt werden müssen) als Berechnungsbasis dienen.

3. Zur Ermittlung des gemeinen Werts auf andere Weise (§ 4 GrEStG)

Erfolgt ein Nachweis, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist, als der nach der Pauschalwertmethode bzw. dem geeigneten Immobilienpreisspiegel berechnete Grundstückswert, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert. Der gemeine Wert ist dem Finanzamt oder dem selbstberechnenden Parteienvertreter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (etwa durch ein Gutachten eines Immobilientreuhänders oder vergleichbare Käufe in der näheren Umgebung;).

Erfolgt dieser Nachweis durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, gilt dieser festgestellte Wert als richtig (Beweislastumkehr).

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Quelle: www.bmf.gv.at – Bundesministerium für Finanzen